BVK Meldung : Hinweise zur Erst-Informationspflicht

Hinweise zur Erst-Informationspflicht

Angesichts der Berichte über die erfolgreiche Klage des BVK gegen das Internet-Vergleichsportal Check24 fragen sich immer wieder Mitglieder, ob sie ihre Website ebenfalls anpassen müssen, durch eine Übermittlung der Erstinformation (§ 11 Abs. 1 Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV) beispielsweise etwa per E-Mail oder durch einen obligatorischen Download auf ihrer Agentur- / Makler-Website.

Hierzu hat der BVK in seinen Newslettern vom 25.9. sowie 5.10.2017 über die Einhaltung der Erstinformationspflichten bereits informiert.

Nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung erscheint es uns nicht notwendig, dass bereits auf der Startseite von stationären Versicherungsmaklern, die auf ihrer Startseite keine Online-Formulare anbieten und ihre Website als eine Art virtuelle Visitenkarte nutzen, die Mitteilung der Erstinformation vorzusehen ist.
 
Dies gilt also nur insoweit, als dass Sie keine Vermittlung auf Ihrer Website für Kunden anbieten.

Wann sind weitergehende Informationen richtig?
 
Über den spätesten Zeitpunkt der Mitteilung der Erstinformation besteht mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Branche eine gewisse Unsicherheit.
 
Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Verfahren gegen Check24 ist die Mitteilung der Erstinformation jedoch vorzunehmen, sobald gegenüber dem Kunden ein Vermittlungsprozess beginnt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn dem Kunden die Möglichkeit eröffnet wird, Daten zu seiner Person und seinem Versicherungsbedarf in ein Online-Formular einzugeben, um ihm auf diese Weise einen Versicherungsvergleich anzubieten oder ihm konkrete und für seine individuelle Situation sinnvolle Versicherungen empfehlen zu können.
 
Die Information des Kunden über den Status des Versicherungsvermittlers hat dann in einer „unveränderten textlich verkörperten Gestalt“ in den Machtbereich des Versicherungsnehmers zu gelangen, wie die Richter des OLG München in der BVK-Klage gegen Check24 ausgeführt haben:

„Die bloße Abrufbarkeit der Angaben auf einer gewöhnlichen Website des Versicherungsvermittlers reicht hiernach nicht aus, weil die Belehrung auf diese Weise nicht in einer „unveränderten textlich verkörperten Gestalt“ in den Machtbereich des Versicherungsnehmers gelangt. Erforderlich ist in diesem Falle vielmehr, dass der Verbraucher die Belehrung per Briefpost oder E-Mail erhält oder auf seinem Computer abspeichert oder selbst ausdruckt. In Betracht kommen mag auch ein obligatorischer Download, ohne den der Vermittlungsvorgang nicht fortgesetzt werden kann.“

Was bedeutet dies für Ihre Praxis?

Erforderlich ist in diesem Falle, dass der Kunde die Belehrung über den Vermittlerstatus über einen obligatorischen Download, ohne den der weitere Vermittlungsvorgang nicht fortgesetzt werden kann, erhält. In Betracht kommen auch Briefpost oder eine E Mail oder eine sonstige informationstechnische Übermittlung, mit der der Kunde die Erstinformation auf seinem Computer abspeichert oder selbst ausdruckt.

Falls Sie unsicher sind, wann ein erster Geschäftskontakt im Sinne von § 11 Abs.1 VersVermV vorliegt, empfehlen wir, den rechtlichen Verpflichtungen in jedem Fall nachzukommen. Denn im Zweifelsfall ist die Abgrenzung, ob ein Kontakt telefonisch oder online lediglich Anbahnungsphase oder schon erster Geschäftskontakt ist, in vielen Fällen nicht eindeutig zu beantworten.

Unterstützung durch den BVK

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich selbstverständlich an die BVK-Geschäftsführung wenden, die Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung geben kann.

Weitere ausführlichere Informationen finden Mitglieder auch in der Verbandszeitschrift „VersicherungsVermittlung“, Ausgabe 10/2017, Seite 382